AGB

Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere -auch zukünftigen- Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unsere, schriftlichen Anerkennung.
  2. Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.

Angebot/Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend in Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind,
  2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Mietgegenstands durch den Mieter zustande.
  3. Bei unserer Kalkulation gehen wir davon aus, dass unsere Arbeiten ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Bei entstandenen Verzögerungen übernimmt der Mieter die Mehrkosten (Arbeitsstunden, Hebezeug sowie Übernachtungen).

Preis/Zahlung

  1. Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.
  2. Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und unbeschadet der Möglichkeit des Mieters, uns einer, geringeren Schaden nachzuweisen, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
  4. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters, Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters berechtigten uns, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Leistungen – zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Baustelle/Montage

  1. Der Mieter gewährleistet -auf seine Kosten- die ordnungsgemäße Baufreiheit, Befahrbarkeit der Baustelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstands. Des Weiteren übernimmt der Mieter die Kosten für Baustrom, Stapler sowie Hebezeug. Hierzu gehören ebenso alle erforderlichen Elektroarbeiten inkl. Stromzuleitungen in ausreichender Dimensionierung und Absicherung ohne Stromschwankungen bis an die Aufstellplätze der Geräteeinheiten, inkl. der Energiekosten.
  2. Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

Montagetermin und Mietbeginn/Höhere Gewalt/Transport

  1. Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus. Der Montagetermin gilt als eingehalten, wenn dem Mieter bis zu seinem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache des Mieters, deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.
  2. Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen. Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten; ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
  3. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und / oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.

Vermiethaftung

  1. Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaltungsgesetz sowie die Haltung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.
  3. Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht, insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnlichen Risiken Sache des Mieters.

Mieterhaftung

  1. Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind, Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstands, es sei denn, dass diese auf ungewöhnlicher Abnutzung oder höherer Gewalt (vgl. Ziff. 5 lit b) beruhen.
  2. Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragen oder sonstigen Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

Besondere Mieterpflichten

Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter

  1. für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen
  2. auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbarer Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und
  3. uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.
  4. bei einer verbindlichen Anmietung von einem Heizgerät, den Mietpreis in voller Höhe zu leisten. Ebenso ist eine Einweisung vor der Erstbenutzung erforderlich.
  5. den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu nutzen. Für aufkommende Sturmschäden bzw. höhere Gewalt sind wir umgehend zu informieren. Hierzu werden keine Schadensersatzleistungen im Rahmen von eventuellen Produktionsausfällen sowie Arbeitsausfällen unsererseits geleistet. bei Wartezeiten, Wartungen und die Behebung von Störungen, welche auf mechanische Beschädigung, unsachgemäße Bedienung, bauseitig bedingter Stromausfall oder Verschmutzung zurückgeführt werden auf seine Kosten zu übernehmen. Zur Berechnung von angefallenen Monteurstunden werden je 30,00 Euro netto sowie je gefahrenen Kilometer 0,80 Euro netto vom Vermieter verlangt.

Untervermietung

  1. Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
  2. Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Mieter bereits jetzt sämtliche Ansprüche die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

Mietzeit

  1. Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbaus des Mietgegenstands.
  2. Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und von uns nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist unbeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen Niedercunnersdorf.
  3. Gerichtsstand ist Niedercunnersdorf. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

Amtsgericht Dresden

Unsere AGB zum Download